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Bundesverfassungsrichter
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Sigmar Salzburg
23.03.2017 14.27
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Verfassungskonform und doch sittenwidrig?

Ein Verfassungsgericht prüft, ob ein Gesetz oder eine ministerielle Anordnung verfassungsgemäß ist. Die Verfassung ist jedoch ein grober, allgemein gehaltener Rahmen, der nicht alle Vorgänge erfassen und regeln kann. So kann zweifellos mitunter staatliches Handeln zwar als verfassungsgemäß angesehen werden, aber doch sittenwidrig sein.

Ein solcher Fall ist die Rechtschreib„reform“. In einer sehr fragwürdigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 14.7.1998 ist sie den Kultusministern unter Mißbrauch der Schulkinder „im Namen des Volkes“ erlaubt worden, obwohl eine eindeutige Mehrheit des Volkes dagegen war.

Ein ebenso sittenwidriges Ansinnen ist das Zwangsgeld des Rundfunkstaatsvertrages, wenn es wie ein Bußgeld oder Schutzgeld von Nichtnutzern der halbstaatlichen Belaberungs- und Belustigungssender abgezockt wird.

Am 1. März war ich Zuhörer von Verhandlungen am Verwaltungsgericht Schleswig über Zwangsmaßnahmen gegen Nichtzahler. Es wurde beantragt, diese bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzustellen. Dies wies der zuständige Richter Dr. Harald Alberts selbstüberzeugt zurück, da seiner Meinung nach die Verfassungsmäßigkeit nicht zu bezweifeln sei.

Ein staatsgefälliges Vorgehen des Verfassungsgerichts liegt tatsächlich auch hier im Bereich des Möglichen, wenn man die zurückliegenden Entscheidungen oder Nichtentscheidungen zur Rechtschreib„reform“, zu Genderfragen oder zu religiösen Fragen betrachtet. Hier spielt auch das Auswahlverfahren oder besser das Auskungeln der Richter durch die politischen Parteien und Lobbyisten eine entscheidende Rolle.

Zufällig bin ich auf die Beobachtungen des Informatikers Hadmut Danisch gestoßen, die er anläßlich einer verhinderten Doktorarbeit im Zusammenhang mit der Verfassungsrichterin Susanne Baer gemacht hat, die eine Vertreterin des Gender- und Feministennetzwerks zu sein scheint und auch Verbindungen zur „Refugee Law Clinic“ haben soll. Aber dem nachzugehen überschreitet unsere Kräfte.


Nachtrag: Auch interessant:
http://www.danisch.de/blog/2017/03/15/neues-zur-verfassungsrichterin-susanne-baer/
Danischs Artikel zu „Gender“ der letzten fünf Jahre:
http://www.danisch.de/blog/?s=Gender


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Sigmar Salzburg
21.02.2017 09.40
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Ungleiches Recht für alle

Die Sprüche des Bundesverfassungsgerichts werden in roten Roben mit dem Pomp einer monarchistischen oder päpstlichen Institution verkündet. Die Republik fiebert den Entscheidungen entgegen. Oft können aber nicht einmal Rechtsexperten das Ergebnis voraussehen. Die Richter haben dem Verfassungsgericht eine Machtstellung erobert, die es zu einer der gefürchtetsten Institutionen hat werden lassen. Sie folgen dabei, oft verborgen, eigenen moralischen und rechtlichen Vorstellungen vom Staatswesen. Sichtbar wird das mitunter, wenn die Verfassungsrichter nach Ende ihrer Dienstzeit durch die Lande touren, etwa Udo di Fabio, um „Gott“ in die Schleswig-Holsteinische Verfassung zu bringen, oder Hans-Jürgen Papier, um Stimmung zu machen auch für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Das alles manifestiert sich schon in den Kungelrunden, die der Wahl der Richter vorausgehen, in denen um ihre Nominierung vom Parlament nach Parteinähe und Staatsgefälligkeit gerungen wird.

Die Verfassungsrichter entscheiden mitunter bewußt nichts – wie etwa in Brandenburg, um der Religion eine größere Chance zu geben, oder sie beschreiten für Schleswig-Holstein, obwohl eine Klage zurückgenommen wurde, „juristisches Neuland“ – um den Kultusministern dennoch die Geiselnahme der Kinder für die Rechtschreib„reform“ zu ermöglichen. Ohne Not dekretierten die Richter dazu, daß die Kultusminister ihren eigenen Vorgaben, die „Reform“ nur gemeinsam einheitlich durchzusetzen, nicht zu folgen brauchten, auch wenn sich ein Bundesland per Volksentscheid, repräsentativ für ganz Deutschland, daraus absetzt.

Jetzt ergibt sich wieder der Verdacht, daß das Verfassungsgericht parteilichen Zielen folgt, die mit gleichem Recht für alle nichts zu tun haben:

Der Parteivorsitzende Jörg Meuthen glaubt, dass die Richter in ihrem Urteil zum NPD-Verbotsverfahren eine Passage nur für seine Partei geschrieben hätten – jene nämlich, in der es hieß, man könne zwar nicht alle verfassungsfeindlichen Parteien verbieten, man könne sie aber alle von der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen. „Das haben die nicht für die NPD geschrieben, sondern für uns“, sagte Meuthen der F.A.Z. faz.net 20.2.2017
Hand in Hand damit könnte der Verfassungsschutz arbeiten. Sein Versagen in wirklichen Verfassungsschutzaufgaben steht im Widerspruch zur Macht, nur durch das Denunziationsinstrument der öffentlich verkündeten „Beobachtung“ unerwünschter Gruppierungen die freie Meinungsbildung zu beeinflussen. Das trifft jetzt wohl die „Identitäre Bewegung“, die ich bislang eher als „Greenpeace der Rechten“ wahrgenommen habe:
Zu denen, die offenkundig größere Angst haben, könnte man die Jugendorganisation der AfD, die „Junge Alternative“, zählen. Als der Verfassungsschutz im August 2016 erklärte, er beobachte die rechtsextreme „Identitäre Bewegung“, beeilten sich die Vorsitzenden der Jungen Alternative, Markus Frohnmaier und Sven Tritschler, mit einer Distanzierung. „Antragsteller, die sich in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation betätigen oder betätigt haben, werden von uns konsequent abgelehnt“, sagte Frohnmaier damals für künftige Bewerber. faz.net 20.2.2017
Allein die „Beobachtung“ durch den Verfassungsschutz könnte nach dem ominösen Spruch des Verfassungsgerichts den herrschenden Versager- und Deutschlandabschafferparteien die Machtmittel in die Hand geben, die AfD zu benachteiligen und sie von der gesetzlichen Parteienfinanzierung auszuschließen:
Auf der Internetseite der „Patriotischen Plattform“, eines Vereins national-gesinnter Parteimitglieder, schrieb der Funktionär Dubravko Mandic im Juni 2016: „Seit der Gründung der AfD schwebt es über uns und wird uns drohend vom eigenen Führungspersonal vor Augen gehalten: das politische Damoklesschwert der Etablierten, das letzte Ass im Ärmel des Systems – die Beobachtung.“ faz.net 20.2.2017
Nun, der FAZ-Schreiber dokumentiert den orthographischen und politischen Abstieg der Zeitung, indem er Höcke zwar nicht als Nationalsozialisten, sondern „eher“ bei den „Rechtsradikalen” und „Antidemokraten“ einordnet. Er will nicht verstehen, daß Höckes Denken darauf gerichtet ist, seine „Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden“ – also auf das, was uns aus dem Bundeskanzlerinnen-Eid vorenthalten wird.

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Sigmar Salzburg
03.01.2017 06.41
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Bundesverfassungsgericht

Bayern darf nicht aus Deutschland austreten

Das sind die schönsten Schlösser in Bayern FOTO: dpa, Karl-Josef Hildenbrand

Karlsruhe. Bayern bleibt vorerst weiter Teil der Bundesrepublik. Die Klage eines Bürgers auf eine Volksabstimmung über den Austritt des Freistaats wurde in Karlsruhe nicht zur Entscheidung angenommen.
Die steht in einem am Montag vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss. Zur Begründung hieß es, die Länder seien nicht die „Herren des Grundgesetzes“. Austrittsbestrebungen verstießen daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung. (Az. 2 BvR 349/16)
Staatsrechtlern zufolge gibt es im Grundgesetz keinen Artikel, der den Austritt eines Landes aus der Bundesrepublik regelt. Sollte eine Landesregierung einen Austritt wünschen, müssten darüber vermutlich alle anderen Länder der Bundesrepublik befinden.
(csi/AFP)

rp-online.de 2.1.2017

Gendergerecht müßte es doch heißen, die Länder seien nicht die „Damen und Herren des Grundgesetzes“. – Aber Spaß beiseite: Die Bayern sind nie dem Grundgesetz beigetreten. Die Bayernpartei feiert immer noch die Ablehnung des Grundgesetzes durch den bayrischen Landtag 1949. Könnten die östlichen deutschen Länder nie wieder aus dem „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ austreten, obwohl sie eigentlich betrogen wurden, weil ihnen doch eine neue Verfassung versprochen wurde? – Die Juristen kriegen alles hin: 1998 erlaubten die Verfassungsrichter den Austritt der Schleswig-Holsteiner aus der Schreibreform-Zwangsgemeinschaft und ermöglichten so den übrigen Länderregierungen, ihr Erpressungs- und Umerziehungswerk gegen die eigene Bevölkerung und gegen den repräsentativen Volksentscheid im Norden fortzusetzen.

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Sigmar Salzburg
02.12.2016 06.36
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Das Versagen des Verfassungsgerichts

Prof. Karl Albrecht Schachtschneider hat 2010 in einem Text (in bewährter Rechtschreibung) die „ständige Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts kritisiert – hier die Rechtsprechung bezüglich der offenbar ins Grundgesetz hineinerfundenen „Religionsfreiheit“ (die auch für die letzten Kopftuchurteile herhalten muß):

Das Grundgesetz kennt kein Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG drei allgemeine Religionsgrundrechte, die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Diese Grundrechte faßt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen. Es hat sich damit einen eigenen Grundrechtstext gegeben, freilich verfassungswidrig. [...] Dadurch wandelt das Gericht die Grundrechte, welche die religiöse Welt schützen, in ein Grundrecht der politischen Welt. Die vermeintliche Religionsfreiheit wird zur stärksten politischen Bastion des Islam. Das Gegenteil dieser Praxis und Lehre ist die Rechtslage. [...]

Die Bürger müssen in der Republik bürgerlich sein und die Republik darf das Religiöse nicht in die Politik eindringen lassen. Welche der vielen Religionen, die unterschiedliche Lebensordnungen predigen, sollte für die Politik verbindlich sein? Die religionsrechtliche Gleichbehandlungspflicht läßt nur eine prinzipiell laizistische Republik zu. Keine religiöse oder weltanschauliche Minderheit muß sich von einer religiösen Mehrheit beherrschen lassen. [...]

Was Gesetz werden soll, bedarf der Erkenntnis des Richtigen für das gute Leben aller auf der Grundlage der Wahrheit. Nicht die Herrschaft der Mehrheit ist demokratisch, sondern diese Erkenntnis des gemeinen Wohls, die so organisiert sein muß, daß das Volk bestmöglich in den Erkenntnisprozeß eingebunden ist, eine Aufgabe der Medien, die insofern weitgehend versagen. [...]

Gebote oder Verbote von Religionen, die unterschiedliche Lebensordnungen mit höchster, nämlich göttlicher, Verbindlichkeit verbinden, sind wegen des Religionspluralismus als Maximen der Politik ungeeignet. Sie können schon deswegen nicht zum Konsens führen, weil sie aus einer Schrift abgeleitet werden, die nicht für alle Bürger heilig ist. Sie sind nicht offen für die Verwirklichung der formalen Freiheit. [...] Der Glauben hat nicht die weltliche Wahrheit zum Gegenstand und vermag darum zum richtigen Gesetz für die Welt nichts beizutragen. [...]

Die Grundrechte des Art. 4 GG können nicht verwirkt werden. Sie geben deshalb nicht etwa einer religiös begründeten Politik besonders starken Grundrechtsschutz, wie es das Bundesverfassungsgericht in einem argumentativen Fehlschluß ausgesprochen hat, sondern überhaupt keinen Grundrechtsschutz für politisches Handeln. [...]

Copyright © 2010 Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider. Alle Rechte vorbehalten..

kaschachtschneider.de 28.4.2011

Das Versagen des Verfassungsgerichts bezüglich der Rechtschreib„reform“ hatte bereits Dr. Wolfgang Roth in den Bayerischen Verwaltungsblättern vom 1. Mai 1999 festgestellt. Das hatte auch den Mißbrauch der „Pressefreiheit“ zur Zwangsmissionierung der Erwachsenen zur Folge.

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Sigmar Salzburg
20.10.2016 21.23
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Ehemaliger Verfassungsrichter Dieter Hömig gestorben

Süddeutsche Zeitung:
Am Ende waren die Urteile, die Dieter Hömig fällte, dann doch bekannter geworden, als er selbst... Nun ist er im Alter von 78 Jahren gestorben... Dieter Hömig, der dem Bundesverfassungsgericht von 1995 bis 2006 angehörte, war im Ersten Senat für eine ganze Reihe großer Entscheidungen als Berichterstatter mitverantwortlich – zur Rechtschreibreform etwa, und zum betäubungslosen „Schächten“ von Tieren durch muslimische Metzger; das erzliberale Urteil von 2002 hat dem Gericht damals viele Hassbriefe eingebracht. Vor allem aber war Hömig für das 2006 ergangene Urteil zum Luftsicherheitsgesetz zuständig, das derzeit ein etwas bizarres Revival erfährt...

sueddeutsche.de 20.10.2016

Zu Hömig siehe hier und dort.
Zur Verfassungswidrigkeit der Rechtschreibreform siehe hier und da.

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Sigmar Salzburg
12.09.2016 12.21
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Ehemalige Verfassungsgerichtspräsidentin

Jutta Limbach ist gestorben
Die frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, ist gestorben. Das teilte das Gericht in Karlsruhe mit.


Die frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und Leiterin des Goethe-Instituts, Jutta Limbach, ist tot. Sie starb am Samstag im Alter von 82 Jahren in Berlin, wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte. Limbach war von 1989 bis 1994 Justizsenatorin in Berlin, danach bis 2002 Verfassungsgerichtspräsidentin und schließlich bis 2008 Präsidentin des Goethe-Instituts.

In die Amtszeit von Limbach fiel unter anderem der Beschluss, demzufolge der Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht zu bestrafen ist. 1995 entschied ebenfalls der Erste Senat unter dem Vorsitz von Hans-Jürgen Papier, dass in Grundschulen in Bayern die bis dahin üblichen Kreuze, die auf Verlangen abzuhängen ist. Der Richterspruch wurde als Kruzifix-Urteil bekannt.

Der Zweite Senat des Gerichts, dem Limbach vorsaß, entschied ebenfalls immer wieder über in große gesellschaftliche und politische Fragen: Limbachs Senat bestätigte die Neuordnung des Asylrechts Mitte der Neunzigerjahre. Auch in der heiklen historischen Frage der Mauerschützen in der DDR entschied der Zweite Senat: Diese niederen Funktionsträger des SED-Regimes hatten dem Karlsruher Richterspruch zufolge ihre milden Strafen zu Recht erhalten. Immer wieder fällte Limbachs Kammer außerdem wegweisende Entscheidungen im deutschen Parteien- und Steuerrecht.

cht/dpa/AFP
spiegel.de 12.9.2016

Es ist bemerkenswert, daß die Nachrichtenagenturen die Mitwirkung Limbachs am schandbaren Urteil des Verfassungsgerichts zur Rechtschreib„reform“ verschweigen*, das die Geiselnahme der Schüler zu ihrer Durchsetzung für Rechtens erklärte und damit allein in Deutschland 80 Millionen Menschen zur Umerziehung freigab.

* Bis jetzt erwähnt es nur Deutschlandradio Kultur.

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Sigmar Salzburg
12.03.2016 11.30
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Eventuelle Verfassungswidrigkeit ist nicht ernst zu nehmen

Deutsche Verfassungsrichter wollen Beschwerde gegen Merkels Flüchtlingspolitik nicht bearbeiten

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat die von der Bürgerinitiative „Ein Prozent“ geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik des Kabinetts Merkel III nicht zur Entscheidung angenommen, sondern knapp drei Wochen nach Einlangen begründungslos zurückgewiesen. Für den Beschwerdeführer ist diese Vorgehensweise nicht gerechtfertigt.

Schachtschneider: Beschwerde hatte „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“

Verfahrensbevollmächtigter der Initiative ist der bekannte Staatsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, der in einem Interview mit sezession.de aus seiner Enttäuschung kein Hehl macht. Die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, diene zur Entlastung des Gerichts von unsinnigen Beschwerden, erklärt Schachtschneider die Gesetzeslage. Sie diene aber nicht der Abwehr von wohl begründeten Beschwerden. „Unbegründbarkeit ist in der Rechtsprechung des Gerichts das Kriterium der Willkür und mit Unbegründetheit kann folglich Willkür kaschiert werden“, führt er weiter aus...

unzensuriert.at 6.3.2016

Als aber 1998 die Kläger gegen die Rechtschreib„reform“ ihre Klage zurückzogen, bestand das Gericht darauf, „juristisches Neuland“ zu annektieren, um dennoch zugunsten der reformirren Kultusminister entscheiden zu dürfen.

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Sigmar Salzburg
02.03.2016 09.58
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Bundesverfassungsgericht

„Das NPD-Verbotsverfahren ist völlig offen“
...
Ann-Kathrin Büüsker: Was bringt ein Verbot der NPD, wenn rechtes Gedankengut in der Gesellschaft doch gerade so verbreitet zu sein scheint wie seit Jahrzehnten nicht? Darüber habe ich vor dieser Sendung mit dem Politikwissenschaftler Ulrich von Alemann gesprochen. Er lehrt an der Uni in Düsseldorf. Mit Blick auf die Zunahme rechter Gewalt in Deutschland habe ich ihn gefragt, ob das NPD-Verbotsverfahren zu spät kommt.

Ulrich von Alemann: Nein, es kommt nicht zu spät. Das NPD-Verbotsverfahren ist einmal schon gescheitert 2003 an eher formalen Fragen, nämlich an Fragen der V-Leute, die in der NPD noch saßen, und es dauerte eine ganze Zeit lang. Es musste so lange dauern, weil durch die verschiedenen Bundesländer mussten diese V-Leute, diese verdeckten Ermittler, abgeschaltet werden, wie man das so nennt, und dann erst konnte ein neues Verfahren in Gang gesetzt werden. Schon bei dem neuen Verfahren hat es auch wieder etwas gedauert, weil das Bundesverfassungsgericht keinen Fehler machen will ...

Deutschlandfunk.de 2.3.2016

Das Bundesverfassungsgericht macht Fehler und entscheidet, zumindest in den Grauzonen, parteiisch, solange die Verfassungsrichter von den Parteien des Bundestages ausgekungelt werden. Ein unwürdiger Fehler war die Zulassung der gesetzlosen Geiselnahme von Schülern zur Durchsetzung der Rechtschreib„reform“. Der älteste Fehler war das KPD-Verbot – aber es ist müßig, über die Folgen bei einer anderen Entscheidung zu spekulieren. Das Verbot einer ewigen 1,6-Prozent-Partei wäre absurd. Bei strafbaren Handlungen reichen normale Gesetze. Eher müßte der staatliche Propagandafunk verboten werden, der überall „rechtes Gedankengut“ wittert, wo das Volk nur seine im Grundgesetz festgeschriebene Vorzugsstellung wahren will.

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Sigmar Salzburg
07.11.2015 15.28
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AFD gewinnt vor dem Bundesverfassungsgericht

„Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Prof. Dr. Johanna Wanka, aufgegeben, die Pressemitteilung mit dem Titel „Rote Karte für die AfD“ aus dem Internetauftritt ihres Bundesministeriums zu entfernen. Ein entsprechender Antrag der Partei „Alternative für Deutschland“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat damit Erfolg. Insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin durch Nutzung der Ressourcen ihres Ministeriums für den politischen Meinungskampf das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt hat. Die Entscheidung des Senats beruht daher auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung auch bei dem anzulegenden strengen Maßstab überwiegen.“

bundesverfassungsgericht.de 7.11.2015

Frau Wanka ist ja auch nur eine angepaßte Mitläuferin. Nur einmal hat sie versehentlich ausgeplaudert, daß sich die Schülergeiselnehmer der Rechtschreib„reform“ untereinander schon 2005 seit langem einig waren, nur noch als Lügenminister weitermachen zu können.

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Sigmar Salzburg
02.04.2015 16.33
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Schreibreformgenehmiger gegen Kopftuchgenehmiger

Hans-Jürgen Papier

Ex-Verfassungsrichter geißelt Kopftuchurteil


Der frühere Verfassungsgerichtspräsident Papier sieht im Kopftuchurteil aus Karlsruhe eine „Ursache von Problemen“. Die Entscheidung werde zu höchst unerfreulichen Streitigkeiten führen.

Von Jochen Gaugele

Nur in besonderen Ausnahmefällen geschieht es, dass frühere Verfassungsrichter ihre Nachfolger in die Schranken weisen. Hans-Jürgen Papier war Präsident des Bundesverfassungsgerichts, als die Karlsruher Richter vor zwölf Jahren ein erstes Kopftuchurteil fällten. Auf die richtungsweisende Entscheidung stützten sich die Gesetzgeber in neun Bundesländern – und erließen generelle Kopftuchverbote für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

Vor einigen Tagen allerdings vollzog das Gericht eine „Wendung“, wie Papier formuliert, die den Ländern als „große Überraschung“ erscheinen müsse. Karlsruhe entsprach der Klage zweier muslimischer Lehrerinnen aus Nordrhein-Westfalen und erklärte ein pauschales Kopftuchverbot für verfassungswidrig. Voraussetzung für ein Verbot, so die neue Haltung des Gerichts, sei eine konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens.

Papiers Kritik an der Entscheidung fällt deutlich aus. „Der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Weg erscheint mir alles in allem nicht als Lösung des Problems, sondern als denkbare Ursache von Problemen“, sagte der ehemals höchste Richter der Republik der „Welt am Sonntag“. Karlsruhe habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass „die Lehrkraft sich hier auf die Religionsfreiheit bei der Ausübung einer öffentlichen Amtstätigkeit beruft“. Sie nehme den Erziehungsauftrag des Staates wahr, der verfassungsrechtlich zur Neutralität, aber auch zur Gleichstellung von Männern und Frauen verpflichtet sei.

Bei einem staatlichen Amtsträger seien die Grenzen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in jedem Fall enger zu ziehen als bei einer Privatperson. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bemängelt der frühere Gerichtspräsident, leide an einer „problematischen Beurteilung und Gewichtung des Grundrechtsschutzes der Lehrkraft in Ausübung eines öffentlichen Amtes“.

Die neuen Vorgaben der Richter könnten sogar als „Anregung zur Schaffung von konkreten Gefährdungs- und Störungsszenarien“ wirken, sagt Papier voraus. Das Urteil werde zu höchst unerfreulichen, auch gerichtlichen Streitigkeiten führen. Diese würden vermutlich auf dem Rücken derjenigen ausgetragen, zu deren Schutz die Aufhebung des generellen Kopftuchverbots gedacht gewesen sei.

Papier geht in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter: Wenn die Verfassung einer muslimischen Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs in der Schule gewährleiste, wie das Gericht nun meine, dürfe dieses Grundrecht auch bei konkreter Gefährdung des Schulfriedens nicht zurückstehen. Vielmehr wäre es vom Staat gegen Störungen und Störungsversuche durchzusetzen. „Im Allgemeinen hat der Staat immer gegen die Störer und nicht gegen diejenigen vorzugehen, die legitimerweise von ihren Grundrechten Gebrauch machen“, erinnert der einstige Verfassungsrichter.
[...]
welt.de 29.3.2015

In schlichtem Deutsch heißt das: Die Verfassungsrichter wollten mehr „Religionsfreiheit“ gewähren, indem sie ein Kopftuchverbot nur bei entstehendem Unfrieden erlauben. Bewirkt haben sie aber, daß nun eigentlich gegen „Unruhestifter“, die keine Kopftuch-Indoktrination wollen, staatlicherseits vorgegangen werden muß.

Papier hat aber gut reden: Vor 17 Jahren hat er im Rechtschreiburteil den Kultusministern mehr „Reformfreiheit“ gewährt, so daß diese ohne Parlament, Gesetz und gegen den Willen des Volkes selbst 600 Jahre alte Schreibkonventionen verstümmeln konnten. Auch das hat zu „höchst unerfreulichen, auch gerichtlichen Streitigkeiten“ geführt und zu der bis heute andauernden Spaltung der Nation und der Entfremdung von ihrer großen Literatur. Wenn inzwischen eine gewisse Friedhofsruhe eingekehrt ist, so deshalb, weil die widerständigen Bürger der Dauergeiselnahme der Schüler und der fast flächendeckenden Zwangsmissionierung durch die willfährigen Medien nichts entgegenzusetzen haben.


Götz Wiedenroth hat übrigens weitere Widersprüchlichkeiten im Kopftuchurteil entdeckt.

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Sigmar Salzburg
13.03.2015 09.33
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Abartige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Kein pauschales Kopftuchverbot
Die Karlsruher Richter revidieren ihre Rechtsprechung: Künftig soll eine „konkrete Gefahr“ als Grundlage für ein Kopftuchverbot bei Lehrerinnen gelten.

FREIBURG taz | ... Aufgrund einer Computerpanne des Gerichts wurde der Kern des Beschlusses allerdings schon am Donnerstag bekannt.

Geklagt hatten zwei muslimische Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen, die in der Schule aufgrund ihres Glaubens eine Kopfbedeckung tragen wollten. Eine trug ein klassisches Kopftuch, die andere eine Art Mütze. Damit verstießen sie aber nach Ansicht der Behörden gegen das nordrhein-westfälische Schulgesetz. Dort werden den Lehrkräften religiöse „Bekundungen“ verboten, die geeignet sind, die Neutralität des Landes und den Schulfrieden zu gefährden. Eine Klägerin wurde gekündigt, die andere abgemahnt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dieses Verbot „verfassungskonform einzuschränken“ ist. Künftig soll keine abstrakte Gefahr für Neutralität und Schulfrieden mehr genügen, vielmehr muss eine „hinreichend konkrete Gefahr“ von den jeweiligen Kopftüchern ausgehen.

Eine generelle Kopftucherlaubnis ist das allerdings nicht. Sollten konservative Eltern gegen eine erkennbar muslimische Lehrerin Proteste organisieren, könnte darin eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden gesehen werden, die ein Kopftuchverbot im konkreten Fall doch erlaubt.

Privilegierung christlicher Symbole

Eine weitere Klausel des NRW-Schulgesetzes wurde von den Richtern ganz gekippt. Danach gab es eine Ausnahme vom Verbot religiöser Bekundungen für die „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“. Diese Privilegierung christlicher Symbole verstoße gegen das Grundgesetz, das Benachteiligungen aus religiösen Gründen verbietet, so die Richter.

Damit korrigiert das Verfassungsgericht seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Im Fall der Stuttgarter Lehrerin Fereshta Ludin hatte Karlsruhe damals entschieden, dass auch vorsorgliche Kopftuchverbote möglich sind – wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Viele Bundesländer schufen daraufhin entsprechende Kopftuchverbote in ihren Schulgesetzen.

Der Wandel der Rechtsprechung hat auch damit zu tun, dass 2003 der konservativere Zweite Senat entschieden hatte und diesmal der liberalere Erste Senat zuständig war. Grund: 2003 ging es um das Beamtenrecht, für das der Zweite Senat verantwortlich ist, während die jetzt klagenden Pädagoginnen nur angestellt waren.

Die neue Entscheidung war aber auch nicht unumstritten und fiel im Ersten Senat mit 6 zu 2 Richterstimmen. Ausgerechnet der konservative Richter Wilhelm Schluckebier, der das Urteil vorbereitet hatte, musste ein Minderheitsvotum schreiben. Ein zweites Sondervotum stammt von Richterin Monika Hermanns, die in dem Verfahren den befangenen Senatspräsidenten Ferdinand Kirchhof vertrat.
taz.de 12.3.2015

Im Koran steht nichts von Kopftuch! Es ist vor allem eine politische, missionarische und desintegrative Demonstration, und die gehört nicht an einen Ort des neutralen Lernens.

... vielmehr muss eine „hinreichend konkrete Gefahr“ von den jeweiligen Kopftüchern ausgehen.... also nur, wenn sie dazu dienen, darunterliegenden Sprengstoff zu verbergen?

Sollten konservative [und unideologisch atheistische] Eltern gegen eine erkennbar muslimische Lehrerin Proteste organisieren, könnte [!] darin eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden gesehen werden, die ein Kopftuchverbot im konkreten Fall doch erlaubt.d.h. nur wer genügend randaliert kommt zu seinem Recht.

Damit korrigiert das Verfassungsgericht seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2003.
Dann sollten die Richter nun auch die verfassungswidrige Entscheidung v. 14.7.1998 zur Rechtschreib„reform“ korrigieren.

... den befangenen Senatspräsidenten Ferdinand Kirchhof... aus der GEZ-bekannten Kirchhof-Familie.

Nachtrag: Bei einem verpönten Portal hat eine Leserin den richtigen Durchblick:
Für mich ist klar, dass muslimische Lehrerinnen, die bis jetzt kein Kopftuch tragen wollten nun eins tragen müssen. Muslimische Schülerinnen tragen sowieso auch Kopftuch, und da in vielen Schulen schon längst die Muslime die Mehrheit der Schüler stellen, ist die Entwicklung nur konsequent in Richtung von Sarrazins “Deutschland schafft sich ab”.


Nachtrag 15.3.15: Treffend ist auch der Beitrag von Walter Otte „Eine Entscheidung gegen den Schulfrieden“ auf der Atheisten-Seite hpd.de, wo man sonst meinte, demonstrierenden Islamgegnern mit 30 Artikeln in den Rücken fallen zu müssen.

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Sigmar Salzburg
29.09.2014 09.03
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Verfassungswidrig gewählte Verfassungsrichter

Bei meinen Recherchen stieß ich auf interessante Texte der „Grundrechtepartei“, die vor vier Jahren gegründet wurde:

http://grundrechtepartei.de

Im Impressum der Seite steht:
Grundrechtepartei
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
Bundessprecher: Anke Vetter, Ingmar Vetter, Burkhard Lenniger (Kriminalbeamter a.D.), Günter Plath (Richter i.R.).

Für uns interessant ist die Feststellung, daß die Wahl aller Bundesverfassungsrichter seit 1951 nicht verfassungsgemäß erfolgt ist:

Wahl Bundesverfassungsrichter
Rechtsfrage
Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?

Tenor
Das Bundesverfassungsgericht ist seit der Aufnahme seiner richterlichen Tätigkeit im September 1951 zu keinem Zeitpunkt mit verfassungsgemäß vom deutschen Bundestag gewählten Mitgliedern besetzt worden.
[...]
Expertise
Im Artikel 94 Abs. 1 GG ist die Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes klar und deutlich geregelt. Die in absoluter Form getroffene Regelung lautet:

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

Der Verfassungsgesetzgeber hat also ein direktes Wahlverfahren durch die beiden Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat vorgeschrieben.

Entgegen diesem klaren Rechtsbefehl des Verfassungsgesetzgebers gemäß Art. 94 Abs. 2 GG hat der einfache Gesetzgeber für die vom Bundestag zu wählende Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes in § 6 Abs. 1 BVerfGG verfassungswidrig die indirekte Wahl normiert und in § 6 Abs. 2 BVerfGG in gleicher Weise verfassungswidrig einen Richterwahlausschuss vorgesehen. Die Vorschriften lauten:

1. Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gewählt.
2. Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht.

Entgegen dem klaren Rechtsbefehl im Bonner Grundgesetz vom 23.09.1949 hat das Bundesverfassungsgericht in eigener Sache zuletzt in der Entscheidung des 2. Senates vom 19.6.2012 in 2 BvC 2/10 Gegenteiliges entschieden. Dort heißt es unter Rdn. 9 zu den Gründen entgegen der Entscheidung in den Leitsätzen 1 bis 5:

»Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Deutsche Bundestag die von ihm zu berufenden Richter des Bundesverfassungsgerichts in indirekter Wahl durch einen aus zwölf Abgeordneten bestehenden Wahlausschuss (§ 6 BVerfGG) wählt.«
[...]

Angesichts dieser gravierenden Folgen wird klar, warum sowohl der 1. als auch 2. Senat des BVerfG mit haltlosen Begründungen die verfassungswidrig durch den einfachen Gesetzgeber in § 6 BVerfGG geregelte indirekte Wahl »als nicht zu beanstanden« bezeichnen, anstatt dem in absoluter Form gefassten Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG zu folgen und die mit § 6 BVerfGG geregelte indirekte Wahl für verfassungswidrig zu erklären.

Mit dieser verschwommenen Formulierung [...] vermeidet das BVerfG, eine gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes pp einschließlich des BVerfG selbst bindende Aussage zur Gültigkeit des § 6 BVefGG zu treffen.

Diese Pflicht zur Normenkontrolle hat das BVerfG selbst im sog. 7. Leitsatz, der seine Ausformung in der Rdn. 162 seiner Südweststaat – Entscheidung vom 23.10.1951 in BVerfGE 1, 14 erhalten hat. Der sog. 7. Leitsatz heißt:

»Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.«

Wenn das BVerfG die Regelung des § 6 BVerfGG für verfassungskonform gehalten hätte, hätte es in der Entscheidung ausdrücklich positiv feststellen müssen, dass die Vorschrift des § 6 BVerfGG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das hat das BVerfG ausdrücklich nicht festgestellt.

Stattdessen hat es lediglich das Verfahren der indirekten Wahl durch einen Wahlausschuss des Deutschen Bundestages »als nicht zu beanstanden« bezeichnet.

Noch deutlicher wird die Manipulation dadurch, dass redaktionell in einem unverbindlichen Vorspann zu dem eigentlichen Urteil vom 19.06.2012 in 2 BvC 2/10 folgendes irreführend geschrieben steht:

»Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 – 2 BvC 2/10
Die indirekte Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den Deutschen Bundestag gemäß § 6 BVerfGG ist verfassungsgemäß.«

http://rechtsstaatsreport.de/wahl-bundesverfassungsrichter/

Es ist für uns Gegner der Rechtschreib„reform“ allerdings nur ein schwacher Trost, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998, das die gesetzlose Einführung der „Reform“ ermöglichte, von Richtern ausgesprochen wurde, die nicht verfassungsgemäß gewählt waren. Die irreparablen Schäden, die seither der deutschen Kultur durch die Kultusminister und die unterwürfigen Medien zugefügt wurden, wird man bald als erste Anzeichen ihres nahen Untergangs erkennen.

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Sigmar Salzburg
12.09.2014 07.22
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Verfassungsrichter a.D.

Auch der Gott der Atheisten

Der Bezug auf Gott in der Verfassung ist nicht in erster Linie religiös, sondern zutiefst demokratisch – diese These vertrat der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und Professor für öffentliches Recht, Udo Di Fabio , bei einem Vortrag am Dienstagabend in Kiel.
katholisch.de 3.9.14 (KNA)

Ehemalige Verfassungsrichter touren durch die Bundesrepublik und geben Hilfestellung denjenigen, die sie einmal in ihre Stellung gewählt haben. Dabei wird deutlicher, als wenn sie noch im Amt wären, daß sie keineswegs neutral und unabhängig denken und handeln. Der Schreibreform-Ermöglicher Hans-Jürgen Papier prangerte im Interesse der großen Parteien die lustlosen Nichtwähler an und verglich sie mit Steuerhinterziehern. Der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof erfand im Dienste der herrschenden Parteien das Erpressungssystem des neuen Rundfunkzwangsbeitrags. Der Verfassungsrichter a.D. Udo di Fabio wurde jetzt vom Schleswiger Bischof Gothart Magaard darauf angesetzt, die in Kiel versammelten Parteien zu beschwören, „Gott“ in die schleswig-holsteinische Verfassung zu bringen. Dafür erfand der Katholik di Fabio sogar einen „Gott der Atheisten“:

Wie es überhaupt möglich sei, sich im Namen des ganzen Volkes auf Gott zu berufen, fragte di Fabio und beantwortete die Frage geschichtlich. Weder die Verfassung aus der Paulskirche 1848 noch die Weimarer Verfassung benannten eine höhere Macht – das Grundgesetz von 1949 aber tut es: „Aus der Erfahrung, aus dem Schock des Nationalsozialismus wollten die Mütter und Väter des Grundgesetzes eine Verfassung, die mehr ist als ein formale Ordnung, sondern die darüber hinaus eine Werteordnung bietet“, erklärte der Jurist.

Gemeint sei nicht allein der christliche Gott, sondern „der Gott des Islam, sogar der Gott der Atheisten, nämlich das Eingeständnis, dass es jenseits der menschlichen Vernunft noch mehr gibt“.
katholisch.de 3.9.14

Es soll also in die Verfassung ein undefinierbares höheres Wesen hineingebracht werden, unter dem sich jeder das vorstellen kann, was ihm in der Kindheit eingetrichtert worden ist oder was er sich selber dazuphantasiert: Die Christen können sich einen Gott am Kreuz vorstellen, die Juden einen, der Vorhäute abschneiden läßt, und Moslems einen, der das gleiche für ungläubige Köpfe wünscht.

Am absurdesten ist aber, wenn di Fabio den Atheisten einen Gott erfindet, um sie in den Club der Gottvollen hineinzulocken. Es ist eben die alte Obsession der Gläubigen, Fernstehende unter „Gott“ zu beugen, und sei es noch auf dem Sterbebett. Wir wissen, daß wir die Welt nie vollständig werden erfassen können. Das ist aber kein Grund, die schlichten Regeln der politischen Organisation des Landes als von einem außerweltlichen, nie nachweisbaren Wesen überwacht darzustellen und diese Vorstellung allen Bürgern aufzudrängen.

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Sigmar Salzburg
11.06.2014 10.07
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Ermächtigung für den Bundespräsidenten

Bundespräsident Gauck darf NPD-Anhänger „Spinner“ nennen
Dienstag, 10.06.2014, 19:21 [dpa]

Gauck hatte Ende August 2013 – und damit kurz vor der Bundestagswahl – im Gespräch mit Schülern auf wochenlange, von der NPD unterstützte Proteste gegen ein Asylbewerberheim in Berlin reagiert. Vor rund 400 Jugendlichen sagte der ehemalige DDR-Bürgerrechtler: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen, die den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Und dazu sind Sie alle aufgefordert.“
Nach Überzeugung des Gerichts hat das Staatsoberhaupt mit der Äußerung das Neutralitätsgebot nicht überschritten. Der Präsident habe sich „im Rahmen seiner Repräsentations- und Integrationsfunktion gehalten und nicht willkürlich gegen die Antragstellerin Partei ergriffen, urteilten die Richter.
Zwar könne die Bezeichnung „Spinner“ für sich betrachtet diffamierend wirken. Im konkreten Fall habe er sich aber gegen „geschichtsvergessene rechtsradikale und fremdenfeindliche Überzeugungen“ gewandt und dazu aufgerufen, mit demokratischen Mitteln zu verhindern, dass sich diese Überzeugungen durchsetzen...

Die NPD nannte die Entscheidung „grotesk“. Das Verfassungsgericht erlaube dem Bundespräsidenten, Bürger in Klassen einzuteilen, hieß es in einer Mitteilung der Partei. Gegen die NPD ist ein Parteiverbotsverfahren beim Verfassungsgericht anhängig.

focus.de 10.6.2014

Im Urteil heißt es, die Verwendung des Wortes „Spinner“ sei im konkreten Zusammenhang nicht zu beanstanden. „Spinner“ stehe für Menschen, „die die Geschichte nicht verstanden haben und unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus rechtsradikale – nationalistische und antidemokratische – Überzeugungen vertreten“. Vor diesem Hintergrund sei auch nichts gegen Gaucks Aufruf zu Demonstrationen einzuwenden.

focus.de 10.6.2014

Die Bundesverfassungsrichter haben wieder einmal im Sinne der Parteien entschieden, von denen sie und der Bundespräsident gewählt wurden. Wer also angeblich „die Geschichte nicht verstanden“ hat, darf nicht zur Unterstützung der Anwohner, die gegen das Asylbewerberheim protestierten, eine Demonstration veranstalten, obwohl dergleichen doch zur Aufgabe einer politischen Partei gehört. Um das zu verhindern darf vielmehr der Bundespräsident 400 Jugendliche zu Gegendemonstrationen aufhetzen, die meist, von linker Seite angeheizt, in Gewaltsexzessen enden.

Erfahrungsgemäß werden 97 Prozent der Asylanträge abschlägig beschieden. Sie stammen oft von jungen, kräftigen Männern, die sich eine bessere Zukunft in Europa erhoffen, im Grunde also Kriminellen, die sich Asyl erschleichen oder gar erpressen wollen. Ein Beispiel: Im letzten Sommer stand im „Stern“ ein Interview mit dem Kapitän der Cap Anamur. Er hatte 37 Neger aus dem Mittelmeer gefischt und war als Schleuser angeklagt, aber schließlich freigesprochen worden. Er berichtete, daß 36 von ihnen wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt seien und nur einer anerkannt wurde.

Heutzutage hört man, daß täglich bis zu 2000 illegal über das Mittelmeer kommen. Darunter finden sich Verfolgte und Verfolger sowie die große Masse der Wirtschaftsmigranten und Abenteurer. Sie haben vom paradiesischen Europa mit seinen „leicht fickbaren“ Frauen gehört, in dem sie sich nun mit Hilfe der linken Einwandererlobby einnisten wollen. Den amtlichen Unterhalt kann man dann mit Drogenhandel aufbessern und, wenn die Frauen doch nicht so willig sind, mit KO-Tropfen etwas nachhelfen, wie wir es gerade erlebt haben. Und wer erst einmal hier ist, den werden wir kaum je wieder los.

Wer solche Zuwanderer in seiner Nachbarschaft nicht will, darf sich nun nach dem Verfassungsgericht auch unter die geschichtsvergessenen Fremdenfeinde eingereiht sehen, die der Bundespräsident als „Spinner“ bezeichnen darf.

Dabei zählt der Pastoralschwätzer Gauck selbst zu den größten Spinnern, wenn er zum Beispiel in Indien zur Einwanderung nach Deutschland auffordert mit den Worten: „Wir haben Platz in Deutschland!“

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Sigmar Salzburg
07.04.2014 06.34
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Ärger über liberale Urteile

CDU will Rechte der Verfassungsrichter beschränken
Die Union nimmt dem Bundesverfassungsgericht viele Entscheidungen übel. Deshalb wollen CDU und CSU nach SPIEGEL-Informationen jetzt die Rechte der Richter in Karlsruhe beschneiden... Die Unionsabgeordneten beklagten, dass Karlsruhe mit seinen Urteilen eine Liberalisierung der Gesellschaft vorantreibe und dabei die eigenen Zuständigkeiten überschreite. Das Gericht mache Gesellschaftspolitik, sagte der ehemalige Verteidigungsminister und Verfassungsrechtler Rupert Scholz.
Die Verfassungsrichter hatten zuletzt das Ehegattensplitting auf homosexuelle Paare ausgeweitet ...
spiegel.de 6.4.2014

Die Karlsruher Richter ermöglichten durch trickreiche „Liberalisierung“ auch die Rechtschreibreform, damals im Interesse der reformverschworenen Parteien: Sie erlaubten länderweise beliebige Regeländerungen und entkräfteten die KMK-Vereinbarung, daß die Reform nur stattfinden sollte, wenn alle Länder mitmachen. Daraufhin wurden die Schleswig-Holsteiner, die einzigen, die darüber abstimmen durften, von den übrigen Länderregierungen erpreßt und von der eigenen SPD-Regierung mit Hilfe der CDU entmündigt, unter Ausnutzung aller Lücken in den Gesetzen:

Eine Insellösung wäre gar nicht erst entstanden, wenn die CDU, aber auch die anderen Parteien sich an das eigene Wort halten würden. So hat der damalige stellvertretende Vorsitzende CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Rupert Scholz, am 13. Juli 1998 gesagt: „Es sind letztlich die Bürger von Schleswig-Holstein, die in einer Volksabstimmung über die Einführung der Reform entscheiden. Votieren sie dagegen, ist die Reform tot.“ Der frühere SPD-Generalsekretär Franz Müntefering sagte bereits am 14. August 1997: „Sollte ein Bundesland ausscheren, ist die Reform gescheitert.“ Und die Kultusministerkonferenz beschloß am 25. März 1997, daß es einen Sonderweg nicht geben könne.
Leserbrief im Holsteinischen Courier 23.07.1999

Rupert Scholz, ein Gegner der Reform, ahnte bei seinen Worten wohl nicht, daß die Richter mit ihrem Urteil einen Tag später den Volksentscheid angreifbar machen würden – trotz scheinbaren Entgegenkommens.

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